Ist man bei Rufbereitschaft auf dem Weg bis zur Haustür schon gesetzlich unfallversichert oder nicht? Und wie ist die Abgrenzung zum Homeoffice? Diese Fragen beschäftigten das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall.
Wegeunfall: Versicherungsschutz beginnt erst an der Außentür des Wohnbereichs
Der Fahrer eines Abschleppdienstes hatte in der Nacht Rufbereitschaft und befand sich in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Er verließ sein Heim, als er zu einem Einsatz gerufen wurde. Auf der Treppe im Flur des Hauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Stufen hinab. Die Berufsgenossenschaft (BG) sah dies nicht als Arbeitsunfall an und wollte nicht zahlen, daher ging der Mann vor Gericht.
Dieses bestätigte allerdings die Meinung der BG: Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers gestanden.
Rufbereitschaft im eigenen Heim ist kein Homeoffice
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer die Außentür des Wohngebäudes durchschritten hat. Solange man sich im Gebäude befindet, befindet man sich noch im häuslichen – privaten – Lebensbereich. Der versicherte Arbeitsweg beginnt erst danach.
Eine Rufbereitschaft sei nicht das gleiche wie Homeoffice, ordnet das Gericht ein. Bei Homeoffice befindet sich die Arbeitsstätte im häuslichen Bereich. Hier könne ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn sich der Unfall auf einem beruflich veranlassten Weg innerhalb des Hauses ereigne.
Rufbereitschaft zu Hause ermöglicht freie Gestaltung und Freizeit
Bei einer Rufbereitschaft zu Hause könne der nur rufbereite Mitarbeiter seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dinge erledigen, wie zum Beispiel ruhen oder schlafen. Der Versicherungsschutz könne daher grundsätzlich nicht schon bei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes greifen. Er gilt erst, wenn man das Wohnhaus durch die Außentür verlassen hat, um den Arbeitsweg zu beschreiten.
Das Urteil vom 6. November (Aktenzeichen: L 3 U 42/24) ist noch nicht rechtskräftig. Arbeitsunfälle und der entsprechende Versicherungsschutz beim Wegeunfall sind rechtlich geregelt in Paragraf 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Siebes Sozialgesetzbuch (SGB VII).