VR-Rechtstipp: Mitarbeit von Angehörigen

13.09.2002 00:00 Uhr

Die Mitarbeit naher Angehöriger im Betrieb wird von vielen Unternehmern als selbstverständlich betrachtet. Arbeits- und steuerrechtlich ist sie jedoch nicht unproblematisch.

Die Mitarbeit naher Angehöriger im Betrieb wird von vielen Unternehmern als selbstverständlich betrachtet. Arbeits- und steuerrechtlich ist sie jedoch nicht unproblematisch.

Noch vor 25 Jahren war die Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das ist nicht mehr so. Doch auch heute kann sich eine Verpflichtung zur familiären Mithilfe ergeben: nämlich aus der ehelichen Beistandspflicht. Diese familienrechtliche Mitarbeit bleibt jedoch stets im nicht-arbeitsrechtlichen Bereich. Dazu zählt beispielsweise die gelegentliche Mitarbeit der Ehefrau oder des Kindes im Betrieb des Ehemanns oder Vaters. Natürlich kann mit dem Familienmitglied auch ein richtiger Arbeitsvertrag geschlossen werden. Damit ist der Angehörige Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Gehalt kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Strenger Maßstab für Anerkennung Doch nicht immer werden Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt. Der Bundesfinanzhof legt einen strengen Maßstab an: Das Arbeitsverhältnis muss von den Parteien ernsthaft gewollt sein und sie müssen es als solches vereinbaren und tatsächlich durchführen. Außerdem sollte der Vertrag so gestaltet sein, dass auch ein Dritter sich darauf einlassen würde. Schließlich darf auch der Lohn nicht nur zum Schein bezahlt werden. Immer wieder gibt es Probleme mit der steuerlichen Anerkennung. Gerichte haben bereits folgende Fälle entschieden: Einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten darf die steuerrechtliche Anerkennung nicht allein deswegen versagt werden, weil das Entgelt auf ein gemeinsames Konto geflossen ist, über das jeder der Ehegatten allein verfügen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 1995, Der Betrieb 1995, Seite 2572). Die Vereinbarung eines unüblich niedrigen Arbeitslohns führt nur dann zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses, wenn der vereinbarte Betrag so niedrig ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung angesehen werden kann (Bundesfinanzhof vom 22. März 1990, IV R 115/89, Bundessteuerblatt II 1990, 776). (kro)

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