Berlin. Der Mindestlohn der Deutschen Post darf nicht per Verordnung auf die gesamte Branche übertragen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag in zweiter Instanz entschieden. Damit ist die Bundesregierung in der Berufungsverhandlung im wesentlichen Punkt gescheitert. Das Arbeitsministerium hat angekündigt Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Schon in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Berlin im März die seit Januar 2008 gültige Mindestlohn-Verordnung des Bundes gekippt. Sie sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 8,00 bis 9,80 Euro vor. Die Verordnung beruht auf dem erneuerten Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das ursprünglich für die Baubranche geschaffen wurde. Das Oberverwaltungsgericht gab in seinem Urteil dem klagenden Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste (BIEK) Recht. Zugleich wiesen die Richter aber die Klagen mehrerer Briefzustellfirmen zurück, darunter unter anderem Pin Mail und TNT. Diese müssten sich an die Arbeitsgerichte wenden, sagte der Vorsitzende Richter Boris Wolnicki in der mündlichen Urteilsbegründung. Diese hätten dann darüber zu befinden, ob das Mindestlohnniveau für deren Arbeitnehmer rechtens sei. In der Verhandlung diskutierten die Anwälte beider Seiten, ob ein tarifvertraglicher Mindestlohn auf eine ganze Branche ausgedehnt werden könne, wenn ein konkurrierender Tarifvertrag vorliegt. Das Gericht entschied, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz lasse nur zu, einen Mindestlohn-Tarifvertrag per Verordnung auf „tariflich nicht gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ auszudehnen. Die Bundesregierung habe jedoch per Rechtsverordnung eine Regelung für die Konkurrenz mehrerer Tarifverträge getroffen. Dies sei durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht gedeckt. Post-Wettbewerber hatten mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) selbst einen Mindestlohn von 6,50 Euro im Osten und 7,50 Euro im Westen vereinbart. Die Anwälte der Bundesregierung wiesen darauf hin, das Arbeitsgericht Köln habe der GNBZ Ende Oktober den Status einer Gewerkschaft mit Tarifverhandlungsmacht aberkannt. Insofern habe sie auch keinen Tarifvertrag aushandeln können. Das Oberverwaltungsgericht in Berlin maß diesem Einwand „keine ausschlaggebende Bedeutung“ bei. Die Entscheidung des Gerichts widerspreche „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Mindestlöhne nicht durch ungünstigere Tarifverträge unterlaufen werden dürfen“, kritisierte das Bundesarbeitsministerium. Die Bundesregierung habe deshalb umgehend Revision eingelegt. Bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Klärung bleibe die Mindestlohn- Verordnung zudem in Kraft. Die Gewerkschaft Verdi forderte die Regierung auf, die Einführung eines Postmindestlohnes durchzusetzen. „Verdi wird das Thema Postmindestlohn im Wahljahr 2009 mit Nachdruck weiterverfolgen", betonte Verdi-Bundesvorstandsmitglied Andrea Kocsis. (dpa/sb)
Urteil: Entsendegesetz deckt nicht den Post-Mindestlohn

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht keine rechtliche Grundlage für Postmindestlohn / Bundesregierung legt Revision ein