Der Kläger war Arbeitnehmer, der Beklagte sein Kollege und zugleich für die Personalangelegenheiten in der Firma zuständig. Weil der Kläger von einem weiteren Kollegen angegriffen und verletzt worden war, hatte er Strafanzeige erstattet. Nachdem der Kläger sich infolge des Angriffs krankgemeldet hatte, rief ihn der Beklagte mehrfach an und beschimpfte ihn als „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Drecksack“ und mit weiteren Kraftausdrücken. Außerdem verlangte er, dass der Kläger seine Strafanzeige gegen den Angreifer zurückziehe. Der Kläger kündigte daraufhin und verlangte vom Beklagten seinen Verdienstausfall ersetzt. Schließlich habe der rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und müsse für die Folgen haften. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr aber stattgegeben hatte, sorgte das Bundesarbeitsgericht jetzt abschließend für Klarheit: Der Beklagte müsse nicht für den Verdienstausfall haften, weil der Verdienstausfall allein die Folge der Eigenkündigung des Klägers sei. BAG Urteil vom 18. Januar 2007 Aktenzeichen: 8 AZR 234/06
Urteil der Woche: Kein Verdienstausfall bei Eigenkündigung
Wer kündigt, weil er von einem Kollegen beleidigt wurde, hat gegen diesen keinen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls