Ein Arbeitgeber kann eine Gehaltsüberzahlung nur eingeschränkt mit laufenden Lohnansprüchen verrechnen. Dem Mitarbeiter müsse ähnlich wie bei einer Lohnpfändung ein sogenanntes Notbedarfsentgelt bleiben, damit er den notwendigen Lebensbedarf seiner Familie decken könne. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf. Das Arbeitsgericht hatte zuvor entschieden, dass ein Arbeitgeber eine angebliche Gehaltsüberzahlung an einen Mitarbeiter in vollem Umfang mit laufenden Lohnansprüchen verrechnen könne. Der Mitarbeiter hatte daraufhin das Landesarbeitsgericht (LAG) angerufen und geltend gemacht, es sei zu keiner Überzahlung gekommen. Außerdem benötige er das Gehalt, um seine Familie ernähren zu können. Das LAG ließ offen, ob es tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen war. Denn jedenfalls komme eine völlige Streichung des Gehalts nicht in Frage. Im konkreten Fall billigten die Richter dem Kläger daher ein Notentgelt in Höhe von 1171 Euro zu. (dpa) LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. April 2007 Aktenzeichen: 9 SaGa 1/07
Urteil der Woche: Gehaltsüberzahlung eingeschränkt verrechenbar
Zahlt ein Arbeitgeber zu viel Lohn, darf er die Überzahlung nur insoweit mit dem laufenden Lohn verrechnen, als dass dem Mitarbeiter noch ein Notbedarfsentgelt verbleibt