Das Finanzamt hatte einen Einkommensteuerbescheid für den Kläger erlassen. Auf dessen Einspruch hatte es diesen Bescheid zunächst mit einem so genannten Abhilfebescheid teilweise aufgehoben. Einige Zeit später erließ das Finanzamt trotzdem einen für den Steuerzahler schlechteren Einkommensteuerbescheid. Diesen griff der Mann mit dem Argument an, dass das Finanzamt die im Abhilfebescheid getroffenen Steuerfestsetzungen nicht mehr zu seinem Nachteil habe ändern dürfen. Dieser Argumentation folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht: Das Finanzamt habe mit seinem Änderungsbescheid das Recht zur Selbstkontrolle nicht verbraucht. Es dürfe den Änderungsbescheid erneut abändern – auch zum Nachteil des Steuerzahlers. Der Abhilfebescheid des Finanzamts sei nicht teilweise bestandskräftig geworden. Die Richter wiesen den Kläger darauf hin, dass er es in der Hand gehabt habe, den Erlass des "verbösernden" Bescheids zu verhindern: Er hätte seinen Einspruch zurücknehmen können. Damit wäre der zu seinen Gunsten rechtswidrige Ausgangsbescheid bestandskräftig geworden. BFH Urteil vom 6. September 2006 Aktenzeichen: XI R 51/05
Urteil der Woche: Finanzamt darf "verbösern"
Ein Finanzamt darf einen nicht bestandskräftigen Änderungsbescheid nochmals abändern – auch zum Nachteil des Steuerzahlers