Ein Arbeitsunfall muss sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arzt dokumentiert werden. Ist das nicht der Fall, erhält ein Arbeitnehmer keine Entschädigungsleistungen, entschied das Sozialgericht Gießen. Nach Auffassung der Richter ist es Sache des Beschäftigten, den Unfall nachzuweisen. Erst dann könne geprüft werden, ob eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen mit dem Unfall in Zusammenhang stünden. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Bauarbeiters gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ab. Der Mann war angeblich mit seinem Auge gegen ein Brett gestoßen. Er habe seinen Hausarzt aufgesucht, der sich das Auge angeschaut, aber keine Verletzung festgestellt habe. Etwa fünf Jahre später diagnostizierte ein Augenarzt eine Beschädigung der Netzhaut des linken Auges. Der Kläger behauptete nun, dies sei eine Folge des Unfalls. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich jedoch, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht schloss sich dem an. Die Richter betonten, weder habe der Arbeitgeber bestätigt, dass es an dem fraglichen Tag überhaupt zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, noch könne sein Hausarzt eine entsprechende Untersuchung bestätigen. Eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft bestehe nur, wenn feststehe, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Den Nachweis müsse der Arbeitnehmer erbringen. (dpa) Sozialgericht Gießen Aktenzeichen: S 3 U 226/06
Urteil der Woche: Arbeitnehmer muss Arbeitsunfall nachweisen
Arbeitsunfall muss bei Arbeitgeber und Arzt dokumentiert sein