Arbeitnehmer haben nach ihrer Wahl in den Betriebsrat einen Anspruch auf entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge. Die Richter sprachen damit einem Telefonisten rund 4800 Euro Schadensersatz zu, den ein Dienstleistungsunternehmen zahlen muss. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat wurde der Arbeitnehmer nicht mehr wie früher verstärkt am Sonntag eingesetzt und erhielt deshalb auch die entsprechenden Wochenendzuschläge nicht mehr. Stattdessen beschäftigte ihn das Unternehmen nur noch an Zeiten, in denen er auch seiner Tätigkeit im Betriebsrat nachkommen konnte. Laut Urteil dürfen Arbeitnehmer nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden. Eine Verdiensteinbuße durch geänderte Arbeitszeiten sei eine solche Schlechterstellung, so die Richter. Aufgrund der entsprechenden Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz bestehe ein Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber. Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main Az: 12 Sa 387/05
Urteil der Woche: Arbeitgeber schuldet Ausgleich
Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund seiner Wahl zum Betriebsrat Lohn- und Gehaltszuschläge, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Arbeitgeber