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Sondervorschrift 274 - Harmonisierung der Gefahrgutvorschriften?

21.06.2006 00:00 Uhr

Anwendern der Gefahrguttransportvorschriften bei den verschiedenen Verkehrsträgern ist die Sondervorschrift 274 bekannt.

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Anwendern der Gefahrguttransportvorschriften bei den verschiedenen Verkehrsträgern ist sie hinreichend bekannt, einigen vielleicht sogar ein Graus – die Sondervorschrift 274 (im Luftverkehr das Sternensymbol). Bei Verwendung von Gattungseintragungen und N.A.G.-Eintragungen bedeutet dies, dass die offizielle Benennung durch die technische Benennung des Gutes zu ergänzen ist. Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR/RID/ADNR/IMDG-Code bzw. 4.1.3 IATA-DGR enthalten dazu die entsprechenden Informationen. Leider ist aber auch hier noch keine vollständige Harmonisierung bei den Verkehrsträgern eingetreten. Die Landverkehrsträger enthalten deutlich mehr Eintragungen mit Sondervorschrift 274. Hintergrund ist die unvollständige Übernahme der Angaben aus den UN-Empfehlungen. Im IMDG-Code und bei den IATA-DGR wurde dies umgesetzt, während bei den Landverkehrsträgern bei insgesamt 83 Eintragungen (siehe Liste) die Sondervorschrift 274 zusätzlich zu beachten ist. Beispiel: Beförderung von Methansulfonsäure (Zuordnung zur Gattungseintragung UN 2586) bzw. heißem Rohstahl (UN 3256) von Duisburg nach London und alternativ von Meitingen nach Augsburg. Die Einträge im Beförderungsdokument für den Seeverkehr (Duisburg – London) lauten: • UN 2586 Alkylsulfonsäuren, flüssig, 8, III, • UN 3258 Erwärmter fester Stoff, n. a. g., 9, III. Die Einträge im Beförderungspapier für den Landverkehr (Meitingen – Augsburg) lauten: UN 2586 Alkylsulfonsäuren, flüssig (Methansulfonsäure), 8, III, UN 3258 Erwärmter fester Stoff, n. a. g. (Rohstahl), 9, III. Die fehlende Angabe im Landverkehr nach ADR stellt zum Beispiel einen Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Nr. 1 i) GGVSE für den Absender dar, der gegebenenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 200,00 Euro bedroht ist, oder gegen § 9 Absatz 8 Nr. 1 GGVSE für den Auftraggeber des Absender dar, der gegebenenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro bedroht ist. Dabei ist Liste der betroffenen UN-Eintragungen ziemlich lang: UN 1075, 1353, 1373, 1378, 1389, 1390, 1391, 1392, 1393, 1421, 1450, 1461, 1462, 1477, 1481, 1482, 1483, 1549, 1556, 1557, 1564, 1566, 1583, 1655, 1740, 1851 und 1935, UN 2024, 2025, 2026, 2291, 2430, 2445, 2570, 2583, 2584, 2585, 2586, 2627, 2630, 2742, 2837, 2856, 2881, 2985, 2986, 2987 und 2988, UN 3051, 3052, 3053, 3076, 3089, 3141, 3144, 3145, 3167, 3168, 3169, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, 3215, 3216, 3218, 3219, 3248, 3249, 3256, 3257, 3258, 3283, 3284, 3285, 3361, 3362, 3401, 3402, 3433, 3440, 3461. Alfred Winkelhofer

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