Die Betroffene war wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. In ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde hatte die Verkehrssünderin geltend gemacht, sie habe als Linksabbiegerin zunächst bei Rot angehalten und sei erst wieder angefahren, als die Ampel Grün gezeigt habe. Diesen Ausführungen konnte man vor Gericht keinen Glauben schenken, da Nachforschungen ergaben, dass die Ampelanlage zur Tatzeit ordnungsgemäß funktionierte. Der Rotlichtverstoß stand damit objektiv fest. Allerdings wurde das Urteil dennoch aufgehoben und zur nochmaligen Entscheidung zurückverwiesen. Denn es wurden noch keine Fest-stellungen getroffen, ob die Betroffene nicht aufgrund eines Augenblickversagens den Rotlichtverstoß begangen hatte, zumal sie mit ihrem erkrankten Sohn auf der Suche nach einer Apotheke war. So könnte das Grünlicht für einen anderen Fahrstreifen verbunden mit einem „Mitzieheffekt“ den Verstoß in einem milderen Lichte erscheinen lassen Oberlandesgericht Koblenz 3. März 2004 Aktenzeichen: 1 Ss 333/03
OLG Koblenz: Falsche Wahrnehmungen
Gericht beurteilt Grund für Rotlichtverstoß unzureichend