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Lkw-Maut: Ausnahmen für große Bäckereibetriebe

11.12.2024 10:33 Uhr | Lesezeit: 3 min
Schild mit Aufschrift Lkw-Maut
Toll Collect sah diese Handwerkerausnahme bei den größeren Bäckereibetriebenals nicht gegeben
© Foto: Adobe Stock | 27353973

Nach Intervention von Bayerns Verkehrsminister beim Bundesverkehrsministerium sollen Fahrzeuge mit Gesamtmasse bis 7,5 Tonnen in bestimmten Fällen von der Maut befreit werden.

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Künftig soll es laut dem Bayerischen Verkehrsministerium in bestimmten Fällen weitere Ausnahmen für das Bäckerhandwerk bei der Lkw-Maut geben. Bayerns Verkehrsminister Christian Bernreiter (CSU) habe sich mit einem Schreiben an das dafür zuständige Bundesverkehrsministerium erfolgreich eingesetzt, so das Ministerium in München am Mittwoch, 11. Dezember.

Das Bundesunternehmen Toll Collect, zuständig für die Erhebung der Maut, sah bis dato die Voraussetzungen als nicht gegeben, größere Bäckerhandwerksbetriebe bei der Belieferung eigener Filialen mit selbst hergestellten Backwaren durch die sogenannte Handwerkerausnahme von der Maut zu befreien. „Die sehr pauschale Vollzugspraxis von Toll Collect bei größeren Handwerksbetrieben war nicht nachvollziehbar“, sagte Bernreiter.

Gemäß Gesetz sind Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 7,5 Tonnen von der Maut befreit, wenn sie Material, Ausrüstung oder Maschinen für das Handwerk transportieren oder (in Abgrenzung zu industriell gefertigten Produkten) handwerklich gefertigte Güter transportieren – die von Bayern immer befürwortete sogenannte Handwerkerausnahme.

Toll Collect sah diese Voraussetzung bei den größeren bayerischen Bäckereibetrieben nicht erfüllt und argumentierte mit industriell gefertigten Produkten. Daraufhin hatte der Landes-Innungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk Bayerns Verkehrsminister Bernreiter um Unterstützung gebeten. Bernreiters Intervention bei Bundesverkehrsminister Volker Wissing (parteilos) sei nun erfolgreich gewesen, der Bundesminister teile die bayerische Auffassung, dass „die Belieferung eigener Verkaufsstellen mit selbst hergestellten Backwaren durch einen Bäckereihandwerksbetrieb grundsätzlich unter die Handwerkerausnahme fällt“.

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