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Lkw-Kartellklage: Leasingnehmer und Mietkäufer haben Anspruch auf Ersatz

07.12.2023 10:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Lkw blau mit EU-Sternen
Kartellbedingte Schäden und damit ein Anspruch auf Ersatz steht auch Leasingnehmern und Mietkäufern zu
© Foto: assetseller/ AdobeStock

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Woche entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.

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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zum Kartellschadensersatz für geleaste Lastkraftwagen getroffen. Entschieden wurde, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.

Durch die Klage eines mittelständischen Unternehmen, das im Baustoffhandel tätig ist, war die Sache 2016 ins Rollen gekommen: Die EU-Kommission hatte schließlich gegen DAF, Daimler, Iveco, Scania und Volvo/Renault ein Bußgeld von fast vier Milliarden Euro wegen Kartellverstößen verhängt. Die Lkw-Konzerne hatten von 1997 bis 2011 Verkaufspreise ausgetauscht. MAN war als Kronzeuge straffrei ausgegangen. Die ganze Vorgeschichte können Sie hier nachlesen.

Nun geht es nicht mehr nur um gekaufte Lkw, sondern auch um gemietete oder geleaste Modelle. Das klagende Unternehmen nutzte Leasingverträge und Mietkaufverträge im Zeitraum von 2005 bis 2012 für mittelschwere und schwere Lkw. Das Landgericht hatte ihre auf Schadensersatz in Höhe von knapp 52.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt zu Gunsten der Klägerin. Dem Urteil nach hat das wettbewerbsbeschränkende Verhalten einen Schaden verursacht da sie Leasing- und Mietkaufverträge sachlich und zeitlich abgesprochen waren. Daraus folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge - wie es hier der Fall war - auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind. ". Aufgrund der Art und Schwere des Kartellverstoßes, der Marktabdeckung der Kartellbeteiligten im Europäischen Wirtschaftsraum von mehr als 90 Prozent und der Aufrechterhaltung des Kartells über 14 Jahre kommt dem Erfahrungssatz bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zu", heißt es weiter im Urteilsspruch.

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