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Kein Schadensersatz bei verspäteter Arbeitslosmeldung

30.09.2005 08:58 Uhr

Melden sich Beschäftigte verspätet arbeitslos, können sie dafür nicht ihren früheren Arbeitgeber verantwortlich machen.

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Erfurt. Auch wenn Firmen ihre Mitarbeiter nicht über die Meldepflicht bei den Arbeitsagenturen informieren, müssen sie dennoch keinen Schadensersatz zahlen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt fest (8 AZR 571/04). Die Richter wiesen damit die Klage eines ehemaligen Leiharbeiters ab. Er hatte sich verspätet arbeitslos gemeldet, worauf ihm die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld kürzte. Diesen Ausfall wollte er von seinem früheren Arbeitgeber erstattet bekommen. Die im Gesetz festgeschriebene Informationspflicht solle das Zusammenwirken von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit verbessern und diene nicht dem Schutz des Vermögens der Arbeitnehmer, urteilte der Achte Senat. Die Klage hatte zuvor schon das Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen.

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