Italien: Entschädigungen bei zu langer Wartezeit an der Rampe

11.11.2025 09:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
Lastkraftwagen stehen am 26.11.2012 am Kühlhaus in Cuxhaven (Niedersachsen) und werden mit Fisch beladen.
Neue Vorgaben in Italien: Die Wartezeit für Lkw beim Be- und Entladen ist auf 90 Minuten begrenzt, bei Überschreitung gibt es 100 Euro Entschädigung pro Stunde
© Foto: Carmen Jaspersen/dpa/picture alliance

Das italienische Verkehrsministerium hat die Wartezeitregelung für Lkw beim Be- und Entladen konkretisiert: Die Abfertigung muss künftig innerhalb von 90 Minuten erfolgen. Bei Überschreitung steht dem Transportdienstleister eine Entschädigung zu.

Wer in Italien länger als 90 Minuten an der Rampe auf Abfertigung warten muss, hat Anrecht auf eine Entschädigung von 100 Euro pro Stunde oder angefangener Stunde. So festgelegt im abgeänderten Gesetzesdekret 286/2005 von Mai 2025, präzisiert das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT) nun die Regelungen zur Anwendung der in Artikel 4 ff. vorgesehenen Bedingungen zur Anwendung der Vorschriften.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Anspruch auf Entschädigung haben demnach Transportdienstleister, die bei Be- oder Entladen von Waren länger als 90 Minuten an der Rampe warten müssen (Abs. 1). Nicht eingeschlossen aber ist – und damit widerspricht das Verkehrsministerium der anderweitigen Auslegung durch einzelne Verbände und Transportdienstleister – die tatsächliche Dauer der Be- und Entladearbeiten. Nach Überschreiten der 90-Minuten-Wartezeit stehe dem Frachtführer laut Abs. 2 eine Entschädigung von 100 Euro pro Stunde oder angefangener Stunde zu. Diese sei ohne weitere Freigrenze auch dann geschuldet, wenn die im Transportvertrag festgelegten Zeiten für die tatsächliche Durchführung der Be- und Entladevorgänge überschritten werde (Abs. 3).

Für die Entschädigungszahlungen haften Auftraggeber und Verlader laut Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2024 gemeinsam, sind aber nicht in gleichem Umfang haftbar, wenn die Verzögerungen an der Rampe dem Frachtführer zuzuschreiben sind. Eingehalten werden müssen unabhängig davon gesetzliche und regulatorische Vorschriften wie etwa die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten.

Um die Entschädigungen geltend machen zu können, sind teils minutiöse Nachweise zu den Ankunfts- und Abfahrtszeiten erforderlich. Erbracht werden können diese über zuvor über den Auftraggeber und andere Beteiligte der Transportkette festzulegende Angaben zu Ort, Uhrzeit und Zufahrtsmodalitäten der Be- und Entladestellen. Alternativ können die Ankunftszeit und die Position des Frachtführers über Aufzeichnungen des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation sowie über die Satellitenortungssysteme des Fahrzeugs nachgewiesen werden.

Änderungen des Gesetzesdekret

Mit dem abgeänderten Gesetzesdekret werden die zuvor in Art. 6 getroffenen Vereinbarungen aufgehoben. Darin war als Freigrenze noch ein Wartezeitraum von 120 Minuten vorgesehen sowie ein Entschädigungsbetrag von 40 Euro pro Stunde oder angefangener Stunde. Neu ist auch die Einführung des Verladers als Teil der gesamtschuldnerisch haftenden Parteien. Der fällige Entschädigungsbeitrag soll jährlich angepasst werden. Berechnet wird er auf Basis des Verbraucherpreisindexes für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte (FOI) des italienischen Statistikinstituts ISTAT.

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