Ein gebrauchtes Auto darf nicht als so genannter Jahreswagen verkauft werden, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 180/05). Damit haben die Bundesrichter die Meßlatte höher gelegt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH). Bisher galt, dass als Jahreswagen nur ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand bezeichnet werden darf, das als Neuwagen von einem Werksangehörigen nicht länger als ein Jahr gefahren worden ist – und zwar ab der Erstzulassung. „Nunmehr kommt es für den Begriff des 'Jahreswagens' noch zusätzlich auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der Standzeit vor der Erstzulassung an", betont Stefan Specks von der DAH. Damit haben die Karlsruher Richter der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten von der Fabrikneuheit eines Neuwagens nicht mehr die Rede sein kann, erklärt der Rechtsanwalt. Und wer einen Jahreswagen erwirbt, will einen „jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand kaufen, der sich von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet. (aru)
Definitionsfrage: Veralteteter Jahreswagen
Jahreswagens muss spätestens ein Jahr nach Herstellung zugelassen werden: Einjähriger Gebrauch ist laut Bundesgerichtshof nicht hinreichend