Erfurt. Die für Stewardessen und Flugbegleiter in Deutschland geltende Altersgrenze von 60 Jahren ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sachlich nicht gerechtfertigt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, „dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen“ führen könne, teilte der Siebte Senat gestern in Erfurt mit. Die im Manteltarifvertrag auf die Vollendung des 60.Lebensjahres bezogene Altersgrenze könne nur nach anderen Vorschriften gerechtfertigt sein, deren Vereinbarkeit mit dem EU-Gemeinschaftsrecht jedoch geklärt werden müsse (AZR 253/07). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) rief den Europäischen Gerichtshof an, um die Vereinbarkeit einer Regelung im bis April 2007 geltenden deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen. Im verhandelten Fall aus Hessen ging es um eine seit 1991 bei einer Fluggesellschaft als Flugbegleiter beschäftigte Frau. Nach dem Manteltarifvertrag endete ihr Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 55. Lebensjahres und wurde dann jährlich befristet bis zum 60. Lebensjahr verlängert. Eine Entscheidung zu ihrer Klage gegen die Altersgrenze wurde vom BAG ausgesetzt. Das oberste deutsche Arbeitsgericht will zunächst Antworten zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof abwarten. (dpa/ak)
Arbeitsrichter: Altersgrenze 60 für Stewardessen unwirksam
Die für Stewardessen und Flugbegleiter in Deutschland geltende Altersgrenze von 60 Jahren ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sachlich nicht gerechtfertigt