Frankfurt/Main. Auch bei kurzzeitig beschäftigten Leiharbeitnehmern hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Grundsatzurteil. Die Richter gaben damit dem Antrag eines Betriebsrates gegen eine Spedition statt (Az.: 4 TaBV 203/06). Das Unternehmen hatte jeweils für die Dauer von vier Wochen Leiharbeiter als Packer angefordert, den Betriebsrat darüber aber nicht ausreichend informiert. Zur Begründung hieß es, man habe mit den Arbeitskräften quasi nichts zu tun und kenne noch nicht einmal ihre Namen, weil sie von dem Verleiher bezahlt würden. Laut Urteil ist die Beschäftigung von Zeitarbeitern aber stets mitbestimmungspflichtig. Dagegen habe die Arbeitnehmervertretung keinen Anspruch auf Informationen über deren Identität, solange diese auch dem Arbeitgeber unbekannt sei. (dpa)
Arbeitsrecht: Betriebsrat muss kurzer Beschäftigung von Leiharbeitern zustimmen
Beschäftigung von Zeitarbeitern ist mitbestimmungspflichtig