Darmstadt. Die Richter wiesen damit die Klage einer Witwe auf Hinterbliebenenrente zurück, deren Mann nach einem Betriebsfest einen Umweg fuhr und tödlich verunglückte. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 3 U 139/05). In dem Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter nach einem Betriebsfest statt des kürzesten Heimwegs von gut 15 Kilometern eine 38 Kilometer lange Strecke über die Autobahn eingeschlagen. Auf einer Autobahnausfahrt verunglückte der Mann tödlich. Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente ab, da als Wegeunfall nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beziehungsweise dem Ort der Betriebsfeier versichert sei. Die Witwe machte geltend, ihr Mann habe sich verfahren und sei den längeren Weg nach Hause "irrtümlich" gefahren. Daher bleibe der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erhalten. Die Berufsgenossenschaft vermutete hingegen, der Versicherte sei der nicht identifizierte Fahrer gewesen, der kurz vor dem Unfall vor einer Polizeikontrolle gewendet habe. Auf seiner Flucht vor der Polizei sei er nicht unfallversichert gewesen. Die Darmstädter Richter hielten keine der Versionen für erwiesen. Die Hinterbliebenenrente sei zu Recht abgelehnt worden, weil die Beweislast bei der Klägerin liege.
Aktuelles Urteil: Unfallversicherung deckt nur direkten Heimweg von Betriebsfeier
Wer nach einer Betriebsfeier nicht den direkten Weg nach Hause nimmt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Hessische Landessozialgericht am Dienstag in Darmstadt.