Main. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. In allen anderen Fällen müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen, so das Gericht (Urteil vom 13.12.2007 - 10 Sa 505/07). Das LAG gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einesArbeitnehmers statt. Der Kläger hatte angeblich an mehreren Tagen von seinem Dienst-PC Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Dateien heruntergeladen oder Videos angesehen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er dem Kläger fristlos. Dieser bestritt die Vorwürfe. Das LAG ließ ausdrücklich offen, ob die Vorwürfe zutreffen. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, es fehle an der erforderlichen Abmahnung. Denn nach den Aufzeichnungen des Arbeitgebers sei die umstrittene Nutzung zwar an mehreren Tagen, aber nur jeweils minutenweise erfolgt. Von einer ausschweifenden Nutzung könne daher keine Rede sein, so dass auf eine vorherige Abmahnung nicht verzichtet werden könne. (dpa/ak)
Aktuelles Urteil: Kündigung nur bei ausschweifender privater PC-Nutzung
Ein Mitarbeiter darf nur bei „ausschweifender Nutzung“ des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden