Frankfurt/Main. Die Richter gaben der Klage einer Bürosachbearbeiterin gegen ein Dienstleistungsunternehmen statt und erklärten die fristlose Kündigung für gegenstandslos (Az.: 6 Sa 1191/05). Die Frau hatte als Arbeitsschluss 15.00 Uhr angegeben, war jedoch bereits zwei Stunden vorher von einer Kollegin beim Verlassen des Arbeitsplatzes beobachtet worden. Später bezeichnete sie die Angaben als „Panne“ und „Versehen“. Gleichwohl wurde ihr nach rund 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen Betruges gekündigt. Laut Urteil muss bei der Angabe falscher Arbeitszeiten dem zu kündigenden Mitarbeiter ein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden. Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit bei der Arbeitszeitangabe könne für sich genommen zwar ebenfalls Grund für arbeitsrechtliche Sanktionen sein, rechtfertige allein aber keine Betrugskündigung, so die Richter.
Aktuelles Urteil: Falsche Arbeitszeitangaben kein Grund für Kündigung
Die Angabe falscher Arbeitszeiten ist rechtfertigt noch nicht automatisch eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor.