Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gleich mehrfaches Pech: Zum einen war seine Unfallgegnerin eine nur neun Jahre alte Radlerin und zum anderen war der Schaden am Fahrzeug so gering ausgefallen, dass er auch deshalb vor Gericht auf taube Ohren stieß. Seine Schadensersatzansprüche wurden unter Hinweis auf die erst vor kurzem neu gefasste Vorschrift zurück gewiesen, wonach die an Unfällen beteiligten Kinder nunmehr bis zum Alter von zehn Jahren schuldunfähig sind und damit nicht haften. Auch das Einfallstor über eine Billigkeitshaftung kam nicht in Betracht. So spielte es keine Rolle, dass die Eltern des beklagten Kindes ein höheres Einkommen als der Kläger haben. Denn es kommt in erster Linie auf die Prozess-parteien selbst und nicht auf einen Vergleich mit etwaigen Unterhaltspflichtigen an. Auch das Argument, es bestünde über die Eltern eine Haftpflichtversicherung zog nicht. Denn dies würde bedeuten, dass man die erst erweiterte Schuldunfähigkeit von Kindern wieder einschränkt und damit der Intention des Gesetzgebers zu wider läuft. Schließlich war der entstandene Lackschaden am über zehn Jahre alten Fahrzeug des Klägers von ihm viel zu hoch berechnet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf eine Billigkeitshaftung zurück gegriffen werden konnte. Amtsgericht Ahaus 11. Juni 2003 Aktenzeichen: 15 C 87/03
AG Ahaus: Eltern haften nicht für ihre Kinder
Verkehrsunfall mit neun Jahre alter Radlerin