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Urteil: Wer rot überfährt, haftet voll

20.07.2023 16:37 Uhr | Lesezeit: 2 min
Eine rote Ampel auf der Tunisstraße in Köln zur Rush-Hour. Auf der dreispurigen Straße sind die roten Rücklichter vieler unscharfer Autos zu erkennen
Rot ist rot. Das musste auch ein Fahrer im Saarland erfahren, der eine rote Ampel überfuhr und einen Unfall verursachte (Symbolbild)
© Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopress

Wer eine Ampel an einer Kreuzung oder Einmündung bei rot überfährt, handelt grob fahrlässig und haftet in der Regel voll bei einem Unfall. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs und im Einzelfall auch ein geringfügiges Verschulden des Unfallgegners treten dahinter zurück.

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Wer einen Rotlichtverstoß an einer Kreuzung oder Einmündung begeht, muss im Falle eines Unfalls damit rechnen, dass er voll für den Schaden zu haften hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes des Saarlands hervor.

Entscheidung über die Haftungsverteilung

So handelt ein Fahrer, der eine rote Ampel überfährt in der Regel grob fahrlässig. Das wiegt schwerer als ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners, der grün hatte, erklären die Richter. Das Gericht hatte im vorliegenden Fall in letzter Instanz darüber zu entscheiden, wer zu welchem Anteil für den Unfall haftet.

Ist der Unfall nicht auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen, haften schon aufgrund der Betriebsgefahr, die von einem fahrenden Fahrzeug ausgeht, beide Parteien zu einem gewissen Anteil. In welchem Maße dies der Fall ist, hängt davon ab, wie viel jede einzelne Partei zum Schaden beigetragen hat beziehungsweise wie schwer die jeweilige Schuld dieser wiegt. Über die Haftungsverteilung entscheiden die Gerichte.

Das Oberlandesgericht sah in diesem Fall die volle Haftung bei dem Fahrer, der den Rotlichtverstoß begangen hat und dabei grob fahrlässig handelte. Die Betriebsgefahr sowie im Einzelfall auch ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den geschützten Kreuzungs-/Einmündungsbereich Einfahrenden trete hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurück, heißt es in der Begründung.

Grün an der Parkhausausfahrt

Im konkreten Fall ersetzte eine laut Gericht gut erkennbare Baustellenampel eine reguläre Ampel an einer Straße, die dem Schutz der aus einer Parkhausausfahrt kommenden Fahrzeuge diente. Der Unfall ereignete sich im Einmündungsbereich der Ausfahrt auf die Straße, nachdem ein Pkw das Rotlicht der Baustellenampel nicht beachtete.

Im Anschluss reagierte der Fahrer des Pkw auf der Straße nicht auf das andere herannahende Fahrzeug, obwohl sich dieses ab der Ausfahrt aus dem Parkhaus in seinem Blickfeld befand und er damit rechnen musste, dass es auf die Straße auffahren würde.

Das aus dem Parkhaus kommende Fahrzeug hatte an seiner Ampel grün. Allerdings hatte der Fahrer sich nicht vergewissert, ob sich ein anderer Pkw auf der Straße näherte, auf die er auffuhr. Ein etwaiges Mitverschulden sei als gering zu bewerten und trete vollständig hinter das vergleichsweise schwere Verschulden eines Rotlichtverstoßes zurück, so das Gericht.

In erster Instanz hatte das Landgericht Saarbrücken eine Haftungsverteilung von 75 Prozent bei dem Fahrer gesehen, der den Rotlichtverstoß, begangen hatte, während der Fahrer an der grünen Ampel zu 25 Prozent haften sollte. Das OLG lässt eine Revision des Falles nicht zu.

(Urteil des Saarländischen OLG vom 21. April 2023, Aktenzeichen: 3 U 11/23)

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