Erfurt. Sieht die Versorgungsordnung eines Unternehmens Abschläge bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem Erreichen der üblichen festen Altersgrenze vor – und zwar auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer – dann ist das keine unerlaubte Benachteiligung. Darauf wies jetzt das Bundesarbeitsgericht hin.
Dort ging es um einen Schwerbehinderten, der mit 60 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich eine Betriebsrente bezogen hatte. Die Versorgungsordnung seines ehemaligen Arbeitgebers wurde danach geändert und festgelegt, dass die Betriebsrente erst mit 65 bezogen werden kann. Für den Fall, dass sie vorher in Anspruch genommen wird, war ein Abzug vorgesehen.
Der Arbeitnehmer sah hier eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung, nachdem ihm die Betriebsrente daraufhin gekürzt worden war. Dem widersprach das Gericht. Denn die Kürzung der Betriebsrente ergab sich hier allein daraus, dass das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht war. Es sei allenfalls zu überprüfen, ob die Kürzung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot oder den Vertrauensschutz verstoße. (ctw/ag)
Urteil vom 13.10.2016
Aktenzeichen: 3 AZR 439/15