Urteil: Generelle Gehaltserhöhung mit Tücken

07.04.2026 10:33 Uhr | Lesezeit: 1 min
Zwei gleich große Stapel Euro-Münzen stellen symbolisch die Gleichbehandlung dar
Wenn Arbeitgeber zum Beispiel freiwillig einmal im Jahr eine Gehaltserhöhung an ihre Mitarbeiter zahlen, müssen sie die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dabei beachten (Symbolbild)
© Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Bei generellen freiwilligen Gehaltserhöhungen muss der Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachten. Zwei Urteile zeigen wichtige Knackpunkte auf, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im VerkehrsRundschau-Rechtsblog ausführt.

Eine generelle freiwillige Gehaltserhöhung des Arbeitgebers muss für alle Mitarbeiter gelten. Wenn bestimmte Angestellte mehr bekommen sollen, braucht es dafür sachlich nachvollziehbare Kriterien, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau.

Mitarbeiter mit Altverträgen dürfen bei Lohn nicht benachteiligt werden

So dürfe eine Arbeitgeber Angestellte von solchen Erhöhungen nicht ausschließen, nur weil diese ihren alten Arbeitsvertrag nicht gegen einen neuen eintauschen wollen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten diesen Fall im November 2025 verhandelt (5 AZR 239/24).

Konkret hatte ein Arbeitgeber für die gesamte Belegschaft im ersten Schritt neue Arbeitsverträge angeboten, die als Anreiz einen erhöhten Grundlohn vorsahen. Die Mehrheit der Belegschaft nahm an. Im folgenden Jahr erhielten nur die Mitarbeiter mit neuen Verträgen erneut eine Lohnerhöhung, die mit den Altverträgen nicht.

Durch diese weitere Gehaltserhöhung sah sich eine Mitarbeiterin benachteiligt und klagte. Das BAG gab ihr Recht.

Der Arbeitgeber verstieß laut den Richtern damit gegen Paragraf 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Er musste der Angestellten die Differenz nachzahlen.

Generelle Gehaltserhöhungen nicht nach Gutdünken verteilen

Rechtsanwalt Axel Salzmann verweist zudem auf ein Urteil aus dem Jahr 2023 des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (13 Sa 535/22). Das Unternehmen stellte ein Gesamtbudget zur Verfügung und überließ in dem Fall dem Vorgesetzten, ob und in welcher Höhe er die Gehaltserhöhung an die Mitarbeitenden vergab.

Auch hier sah das Gericht den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletzt, da zwar ein Budget, aber keine verbindlichen sachlichen Kriterien für die Verteilung vorgegeben waren.

Im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, erfahren die Leser:

  • welche Kriterien sachlich gerechtfertigt sein können und warum dies bei dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht nicht der Fall war,
  • inwieweit es auf die Klage des Mitarbeiters ankommt, wie hoch der zugesprochene Betrag ausfallen kann,
  • ob das Urteil Auswirkungen für die Privatautonomie der Arbeitgeber hat
  • und worauf Unternehmen bei dem Thema achten sollten.

HASHTAG


#Arbeitsrecht

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