Nürnberg. Sollen Kosten für ein privat in Auftrag gegebenes Verkehrsunfall-Gutachten vom Schädiger erstattet werden, kommt dies nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Geschädigte die Gutachtenbeauftragung für erforderlich halten durfte. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Kosten für ein Privatgutachten können nämlich im Regelfall nicht als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden. Ob dies so ist oder nicht, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters als sachdienlich ansehen durfte, wobei es auf die Sichtweise vor Beauftragung ankommt.
Wird ein verkehrsanalytisches Gutachten vom Kläger vor Klageerhebung in Auftrag gegeben, das erst nach Klageerhebung fertiggestellt wird, sind die Kosten nicht erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten weder dafür notwendig war, das Klagebegehren logisch darzustellen, noch dieses stichhaltig zu begründen. (ag)
Beschluss vom 19.04.2016
Aktenzeichen 12 W 737/16