Hamm. Gerade ein Lkw-Fahrer ist verpflichtet, sein Fahrzeug bei Umspringen von Grün auf Gelb an einer Ampel anzuhalten, soweit ihm dies mit einer normalen Betriebsbremsung möglich ist. Fährt er stattdessen in die Kreuzung ein, haftet er für einen Unfall überwiegend. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Gelblichtverstoßes hin. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihm, als „Kreuzungsräumer“, den Vorrang lassen.
Der Lkw-Fahrer wollte in diesem Fall an einer ampelgeregelten Kreuzung links abbiegen. Die Ampel sprang von Grün auf Gelb um und er fuhr dennoch bis in den Kreuzungsbereich hinein. Ein ihm entgegenkommender Verkehrsteilnehmer leitete daraufhin eine Vollbremsung ein, geriet mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich diverse, zum Teil schwere Verletzungen zu. Die ihm entstandenen Schäden (rund 50.000 Euro) verlangte der Kläger vor Gericht vom Beklagten und der mitverklagten Haftpflichtversicherung ersetzt.
Für den Unfall haftete der Lkw-Fahrer zu 70 Prozent, weil er den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass er mit einer normalen Betriebsbremsung zumindest vor der Ampelanlage hätte zum Stehen kommen können. Selbst wenn ein Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr gelungen wäre, hätte der Lkw-Fahrer keinesfalls bis in den Kreuzungsbereich weiter fahren dürfen, sondern vor der Ampelanlage anhalten müssen, hieß es. Weil der Motorrollerfahrer den Sattelzug auf der Kreuzung nicht richtig beachtet hatte, musste er 30 Prozent des Schadens selbst zahlen. (ctw/ag)
Urteil vom 30.05.2016
Aktenzeichen 6 U 13/16