Die Kläger hatten das beklagte Transportunternehmen beauftragt, die Möbel in ihrer Wohnung abzubauen, abzutransportieren und einzulagern. In der Wohnung wurde renoviert, danach brachte der Beklagte die Möbel zurück und stellte sie wieder auf. Beim Aufbauen einer Vitrine, so die Kläger, hätten Mitarbeiter des Beklagten die Aufnahmen für Glaseinlegeböden falsch eingesteckt. Über ein Jahr später ging die Vitrine zu Bruch und Porzellanfiguren wurden beschädigt. Diesen Schaden verlangten die Kläger ersetzt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Denn der Beklagte hatte sich auf Verjährung berufen: Der Vertrag über den Möbeltransport sei kein Werkvertrag, wie die Kläger meinten, sondern ein Umzugsvertrag. Darauf, dass die Möbel wieder in dieselbe Wohnung geliefert wurden, komme es nicht an. Bei einem Umzugsvertrag gelte eine einjährige Verjährung ab Ablieferung des Gutes, so die Richter. Diese Frist war vor Klageerhebung schon verstrichen. Oberlandesgericht Schleswig Urteil vom 5. Juni 2008 Aktenzeichen: 5 U 24/08
Urteil der Woche: Verjährter Anspruch aus Umzugsvertrag
Bei lediglich kurzfristiger Auslagerung der Möbel und anschließendem Wiederaufbau an gleicher Stelle liegt ein Umzugs- und kein Werkvertrag vor.