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Urteil der Woche: Reifenservice haftet

08.11.2011 10:41 Uhr
De Werkstatt haftet, wenn der Hinweis nicht deutlich war und es zum Unfall kommt

Der Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach dem Reifenwechsel nachgezogen werden müssen, muss deutlich sein/Ein Abdruck unter dem Unterschriftenfeld auf der Rechnung reicht nicht

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Heidelberg. Eine Werkstatt mit Reifenservice muss ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Radschrauben an neu montierten Rädern nach 50 bis 100 Kilometern Fahrtstrecke nachgezogen werden müssen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Hinweis auf der Rechnung unterhalb des Unterschriftenfeldes aufgedruckt ist.

Das Landgericht Heidelberg entschied, dass ein Kunde auf der Rechnung nur das lesen müsse, was er unterschreibt. Weiteren Text unterhalb des Unterschriftenfeldes zählte das Gericht dazu nicht. Die Werkstatt musste daher den Großteil des Schadens tragen, der entstanden war, weil das Rad nicht nachgezogen wurde und sich löste. (mp)

Landgericht Heidelberg
Urteil vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 1 S 9/10 

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