Heidelberg. Eine Werkstatt mit Reifenservice muss ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Radschrauben an neu montierten Rädern nach 50 bis 100 Kilometern Fahrtstrecke nachgezogen werden müssen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Hinweis auf der Rechnung unterhalb des Unterschriftenfeldes aufgedruckt ist.
Das Landgericht Heidelberg entschied, dass ein Kunde auf der Rechnung nur das lesen müsse, was er unterschreibt. Weiteren Text unterhalb des Unterschriftenfeldes zählte das Gericht dazu nicht. Die Werkstatt musste daher den Großteil des Schadens tragen, der entstanden war, weil das Rad nicht nachgezogen wurde und sich löste. (mp)
Landgericht Heidelberg
Urteil vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 1 S 9/10