Der Beklagte sollte drei Pakete von Amsterdam nach Karlsfeld bei München befördern. Die Pakete enthielten die Aufschrift „Edelmetaal“ und waren an eine Kunstprägeanstalt adressiert. Zwei der drei Pakete erreichten ihr Ziel nicht. Die Klägerin - die Transportversicherung des Empfängers - behauptete, die Pakete hätten Goldmünzen enthalten und verlangte Schadensersatz in Höhe von mehr als 90.000 Euro. Vor Gericht stritten die Parteien über die Frage des vorsatzgleichen Verschuldens des Frachtführers. Läge dieses vor, würde der Frachtführer ohne Haftungsbeschränkung vollen Schadensersatz schulden. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Frachtführer verpflichtet sei, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen. Dazu gehöre die Darlegung einer hinreichenden Schnittstellenkontrolle, die sich bei Sendungen aus mehreren Packstücken auf jedes einzelne Packstück beziehen müsse. Allerdings sei auch ein Mitverschulden des Versenders zu berücksichtigen, so die Richter. Das sei anzunehmen, wenn der Versender nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe. Allein die Angabe „Edelmetaal“ und die Adressierung an eine Prägeanstalt reichten dafür nicht aus. Bundesgerichtshof Urteil vom 13. September 2007 Aktenzeichen: I ZR 155/04
Urteil der Woche: Beförderer und Versender in der Pflicht

Bei mehreren Paketen muss sich die Schnittstellenkontrolle des Transporteurs auf jedes Paket beziehen. Versender müssen auf Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen.