Erfurt. Betriebsräte, die sich nach einer Werksschließung um frühere Mitarbeiter kümmern, tun dies vor allem ehrenamtlich. Während dieses sogenannten Restmandats können sie zumindest keine Überstunden mehr geltend machen, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (7 AZR 728/08). Es wies damit wie auch die Vorinstanzen die Klage von zwei Betriebsräten aus dem Saarland ab. Sie hatten je 30.000 Euro für ihre Tätigkeit verlangt, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung ausgeführt hatten. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist Betriebsratsarbeit ehrenamtlich. Allerdings muss der Arbeitgeber im laufenden Betrieb die Arbeitnehmervertreter in gewissem Umfang freistellen und gegebenenfalls auch Überstunden anerkennen. Wenn bei Werksschließungen das Arbeitsverhältnis endet, fällt auch diese Verpflichtung weg. Damit kann ein Betriebsrat keine Vergütung mehr für seine Betriebsratsarbeiten in der Freizeit verlangen. „Das widerspräche dem Ehrenamtsprinzip“, hieß es zur Begründung. (dpa)
Urteil: Betriebsräte arbeiten nach Werksschließung ehrenamtlich

Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied über Vergütung und Überstundenregelung von Betriebsratsmitgliedern nach Werksschließung