-- Anzeige --

Unternehmen müssen Jobabsage nicht begründen

19.04.2012 13:46 Uhr
Unternehmen müssen Jobabsage nicht begründen
Das EU-Recht verbietet  jede Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters und der ethnischen Herkunft
© Foto: Eisenhans/Fotolia

Wer bei einer Stellenausschreibung leer ausgeht, hat keinen Anspruch darauf, Unterlagen von Konkurrenten einsehen zu dürfen oder Gründe für die Ablehnung genannt zu bekommen

-- Anzeige --

Luxemburg. Abgelehnte Bewerber haben auch künftig keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Das entschied jetzt der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, wie die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) berichtet. Dennoch könne die Weigerung des Arbeitgebers „ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist“, schrieben die obersten europäischen Richter demnach in ihrem Urteil. Die Arbeitsgerichte müssten im Einzelfall entscheiden.

Hintergrund ist laut der „SZ“ die Beschwerde einer Frau, die sich wiederholt erfolglos auf eine Stelle in einem Unternehmen in Bayern beworben hatte. Die Systemtechnik-Ingenieurin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischen Herkunft diskriminiert. Sie klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das im Fall von Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadenersatz vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass der Betroffene Indizien vortragen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Die Ingenieurin scheiterte dem Zeitungsbericht zufolge bereits an der ersten Hürde. Weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht vermochten demzufolge Hinweise zu erkennen, die eine Diskriminierung nahelegen. Dass die gebürtige Russin trotz ihrer Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, genügte nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht. Auch müsse der Arbeitgeber ihr nicht mitteilen, wen er stattdessen eingestellt habe und warum. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht; das wiederum legte ihn dem EuGH in Luxemburg vor. Laut der „SZ“ wird das Verfahren nun wieder an das deutsche Bundesarbeitsgericht zurückgegeben. (ag)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.