Hält sich ein LKW-Fahrer während der Arbeitszeit ohne Weisung des Arbeitgebers an einer Tankstelle auf, ohne die dort verbrachte Zeit als Pause zu deklarieren, und erklärt er erst auf Vorhalt von Zeugen, dies sei wegen Magenproblemen notwendig gewesen, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
In dem entsprechenden Fall war der Fahrer bereits im Jahr 2010 wegen eines ungerechtfertigten Aufenthalts an der Tankstelle abgemahnt worden. Im April 2011 geschah dasselbe, er hielt sich dort mindestens 27 Minuten, vielleicht auch bis zu 50 Minuten auf, ohne dies auch als Pause zu deklarieren. Bei einem Gespräch mit der Personalleiterin bestritt er zunächst, überhaupt dort gewesen zu sein.
Nachdem er mit einer Zeugenaussage konfrontiert worden war, erklärte er, er hätte Magenprobleme gehabt und sich geschämt, dies einzuräumen. Das so genannte Nachtatverhalten, etwa eine Entschuldigung, ist zwar grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Hier reichte das Vorbringen des Fahrers aber nicht, um die Kündigung aufzuheben. (ctw)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 01.12.2011
Aktenzeichen. 2 Sa 2015/11