Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten

27.10.2025 13:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bußgeld
Eine E-Zigarette mit Touchdisplay kann am Steuer teuer werden – das OLG Köln hat entschieden (Symbolbild)
© Foto: studio v-zwoelf/stock.adobe.com

Wer während der Fahrt seine E-Zigarette über den Touchscreen bedient, verstößt laut Gericht gegen das Handyverbot. Ein Autofahrer muss deshalb 150 Euro Bußgeld zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat in einem rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass das Bedienen einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer verstößt. Ein 46-jähriger Autofahrer aus Köln muss deshalb laut OLG 150 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Display mit Berührungsbildschirm fällt unter das Handy-Verbot

Der Mann war nach Angaben des OLG im März 2024 auf der A59 bei Sankt Augustin beobachtet worden, wie er am Steuer Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Die Polizei ging zunächst von einem Handy aus, doch der Fahrer hatte die Stärke seiner E-Zigarette eingestellt.

Trotz dieser Klarstellung bestätigten sowohl das Amtsgericht Siegburg als auch das Oberlandesgericht Köln die Strafe. Nach Ansicht der Richter fällt auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Berührungsbildschirm unter das sogenannte „Handy-Verbot“ nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

OLG sieht hohes Ablenkungsrisiko

Das OLG stellte klar, dass eine E-Zigarette mit Display ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, da sie Informationen anzeigt – etwa zur eingestellten Dampfstärke. Das Tippen auf dem Bildschirm während der Fahrt berge ein ähnliches Ablenkungspotenzial wie die Nutzung eines Mobiltelefons. Damit handele es sich um eine verbotswidrige Nutzung.

Die Entscheidung vom 25. September 2025 ist rechtskräftig. Sie wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) veröffentlicht. Über eine mögliche Eintragung im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.


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