München. Dem Spediteur oder Frachtführer steht an den Gütern, die er befördert, zur Sicherung seiner Ansprüche ein gesetzliches Pfandrecht zu. Das sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) vor. Werden seine Ansprüche nicht erfüllt, weil beispielsweise der Versender den Frachtlohn nicht bezahlt, darf er das Beförderungsgut unter bestimmten Voraussetzungen verwerten, das heißt, versteigern. Viele Speditions- und Logistikunternehmen haben damit aber keine Erfahrung. Das liegt zum einen daran, dass ein solcher Schritt die Geschäftsbeziehung nachhaltig belastet und daher nur als letztes Mittel angesehen wird. Zum anderen sind die damit verbundenen Rechtsfragen sehr schwierig.
Manchmal lässt sich eine Versteigerung aber nicht vermeiden, etwa weil das Unternehmen dringend auf die Begleichung der Rechnung angewiesen ist oder es Lagerfläche braucht. Dabei kann das Pfandrecht nicht nur wegen offener Forderungen aus dem jeweiligen Transport ausgeübt werden, sondern grundsätzlich auch für Ansprüche aus früheren Transporten – allerdings in engen Grenzen. So muss der Auftraggeber der Eigentümer des Transportgutes sein oder zumindest zu sein scheinen und die älteren Forderungen dürfen nicht strittig sein.
Einfach so verkaufen darf der Spediteur das Pfandgut aber nicht. Es wird in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwertet. Dabei muss der Spediteur darlegen, dass die Forderung fällig ist und er dem Schuldner die Versteigerung angedroht hat – und zwar spätestens einen Monat vorher. Wer die komplizierten rechtlichen Vorgaben nicht einhält, kann sich schnell erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Daher gehört das Speditionspfandrecht unbedingt in die Hände eines Fachmanns. (ir)
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