Neues Aktivrentengesetz: Was Logistiker beachten sollten

27.01.2026 07:51 Uhr | Lesezeit: 1 min
Älterer Mann oder Renter sitzt hinter dem Steuer eines Lkw und schaut lächelnd aus dem offenen Fenster in den Seitenspiegel.
Egal, ob hinter dem Steuer als Lkw-Fahrer, im Lager oder der Disposition: das Aktivrentengesetz ermöglicht Logistikunternehmern bei Personalengpässen ehemalige Mitarbeiter flexibler und nach Bedarf wieder im Betrieb zu beschäftigen (Symbolbild)
© Foto: bernardbodo /stock.adobe.com

Seit Anfang des Jahres gelten vereinfachte Regeln für Unternehmen, die Rentner aus dem Ruhestand zurückholen möchten. Sie sollen dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRundschau-Rechtsblog die Möglichkeiten.

Ende vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber mit dem Rentenpaket 2025 einige Änderungen verabschiedet, die 2026 in Kraft getreten sind. So können Rentner nun bis zu 2000 Euro steuerfrei hinzuverdienen (Aktivrente).

Und sie können einfacher in dem Unternehmen wieder anfangen, in dem sie vor ihrer Rente beschäftigt waren. Der Gesetzgeber hat nämlich das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot oder auch Anschlussverbot für diese Bevölkerungsgruppe aufgehoben, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert.

Fachkräftemangel flexibler angehen

Das ermöglicht die neue Ausnahmeregelung in Paragraf 41 Sozialgesetzbuch, sechstes Buch (SGB VI). Sie erleichtert auch Logistikunternehmen, unter anderem auf Personalengpässe zügiger und qualifizierter zu reagieren, wie Salzmann erklärt.

Bisher konnten Arbeitgeber ihre eigenen Mitarbeiter über die Rente hinaus nur weiter in Teilzeit beschäftigen, wenn sie mit ihnen einen unbefristeten oder einen sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag abschlossen. Eine sachgrundlose Befristung mit zuvor im Betrieb angestellten Mitarbeitern war nicht möglich. Denn auch für diese Rentner galten die Regeln des Paragraf 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG).

Voraussetzungen für sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit Rentnern

Nun erlaubt Paragraf 41 SGB VI Arbeitgebern, einen ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrag mit Rentnern abzuschließen, die bereits vorher in ihrem Betrieb gearbeitet haben. Das sei allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie der Anwalt hervorhebt.

Unter anderem nennt er im Blog, dass die maximale Gesamtdauer der sachgrundlos befristeten Beschäftigung nicht mehr als acht Jahre dauern darf. Was Logistiker bei Abschluss der befristeten Verträge sonst noch zu beachten haben, etwa damit der Vertrag nicht automatisch zu einem unbefristeten Vertrag wird, erfahren Abonnenten im Profiportal VRplus, wo sie den Rechtsblog frei lesen können.

Dort erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann außerdem:

  • die weiteren schon vorher bestehenden Möglichkeiten, um Rentner auch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze im Betrieb zu halten und so den Fachkräftemangel abzufedern sowie
  • was bei Rentnern gilt, die vorher bei einem anderen Unternehmen beschäftigt waren.

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