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Mutterschutzgesetz: Das ändert sich im Juni

28.05.2025 08:35 Uhr | Lesezeit: 1 min
Yuri Arcurs/peopleimages.com/stock.adobe.com
Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Mitarbeiterinnen sowie Frauen nach der Entbindung (Symbolbild)
© Foto: Eine schwangere Mitarbeiterin sitzt in ihrem Büro hinter einem Schreibtisch, die Hand schützend auf den Bauch gelegt. Sie spricht mit jemanden, der nicht im Bild zu sehen ist.

Zum 1. Juni ändert sich das Mutterschutzgesetz. Was Arbeitgeber, auch aus der Transport- und Logistikbranche, hier beachten sollten, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der Verkehrsrundschau.

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Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz angepasst. Ab dem 1. Juni haben Frauen, die eine Fehlgeburt hatten, ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Dieser wird gestaffelt gewährt, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau ausführt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen eine Auszeit von bis zu zwei Wochen, ab der 17. Woche besteht ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche von bis zu acht Wochen.

Frauen sind in dieser Zeit von der Arbeit freigestellt und müssen sich nicht mehr krankschreiben lassen. Anders als bei Schwangeren müssen Frauen nach einer Fehlgeburt keine Schutzfrist nehmen. Sie können es aber. Allerdings gibt der Gesetzgeber hier klare Vorgaben für Unternehmen.

Ein Arbeitnehmer darf die Frauen nicht bedrängen, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, die Entscheidung muss von der Frau selbst kommen, hebt Salzmann hervor. Entscheide sich eine Frau nach einer Fehlgeburt dazu, wieder früher zur Arbeit zurückzukehren, sollte sich der Arbeitgeber dies schriftlich bestätigen lassen.

Was Unternehmen sonst noch zu beachten haben – etwa zum Umlageverfahren U2 – erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau im Profiportal VRplus. Sie können den Blog dort frei lesen.

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