Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz angepasst. Ab dem 1. Juni haben Frauen, die eine Fehlgeburt hatten, ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Dieser wird gestaffelt gewährt, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau ausführt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen eine Auszeit von bis zu zwei Wochen, ab der 17. Woche besteht ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche von bis zu acht Wochen.
Frauen sind in dieser Zeit von der Arbeit freigestellt und müssen sich nicht mehr krankschreiben lassen. Anders als bei Schwangeren müssen Frauen nach einer Fehlgeburt keine Schutzfrist nehmen. Sie können es aber. Allerdings gibt der Gesetzgeber hier klare Vorgaben für Unternehmen.
Ein Arbeitnehmer darf die Frauen nicht bedrängen, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, die Entscheidung muss von der Frau selbst kommen, hebt Salzmann hervor. Entscheide sich eine Frau nach einer Fehlgeburt dazu, wieder früher zur Arbeit zurückzukehren, sollte sich der Arbeitgeber dies schriftlich bestätigen lassen.
Was Unternehmen sonst noch zu beachten haben – etwa zum Umlageverfahren U2 – erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau im Profiportal VRplus. Sie können den Blog dort frei lesen.