Nach dem Unfall: Was gilt für Mietkosten eines Ersatz-Lkw?

27.02.2026 11:07 Uhr | Lesezeit: 1 min
Links im Bild fährt ein Lkw auf einer Straße, rechts teils transparent darübergeschnitten eine Hand, die in einen Taschenrechner Zahlen eingibt mit einer blauen Grafenlinie, die zum Beispiel wirtschaftliche Entwicklungen darstellen könnte (Auf und ab)
Bei der Auswahl eines Miet-Lkw als Ersatzfahrzeug ist einiges zu beachten, damit der Versicherer des Unfallverursachers die Kosten anerkennt und bezahlt (Symbolbild)
© Foto: Grispb/stock.adobe.com

Während der Reparatur hat der Unfallgeschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug – unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Lkw. Welche Vorgaben bei der Miete zu beachten sind, erklärt Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer im Verkehrsrechtsblog der VerkehrsRundschau.

Wenn nach einem Unfall der Lkw nicht mehr einsatzfähig ist, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen während der Reparatur ein Ersatzfahrzeug anmieten und die Kosten werden dann vom Versicherer des Verursachers übernommen.

Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf einen Ersatz-Lkw, aber nur, wenn er auch betrieblich notwendig ist. Es darf keine anderweitigen Reserven im Betrieb geben und eine Anmietung muss erforderlich sein (siehe auch unser Beitrag zum Thema hier auf unserer Webseite).

Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Suche im Blick behalten

Damit der Versicherer die Kosten übernimmt, müssen recht viele rechtliche Vorgaben beachtet werden, wie Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Verkehrsrechtskanzlei Voigt regelt im Blog der VerkehrsRundschau erläutert. So ist zum Beispiel das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Dementsprechend können Mietkosten nicht als beliebiger Rechnungsposten angesetzt werden. Ein Grundsatz des Schadenersatzrecht ist es nämlich, dass nur Kosten ersetzt werden können, die eine wirtschaftlich denkende Person für zweckmäßig und notwendig hält. Welche Faktoren bei der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot jeweils im Blick zu behalten und abzuwägen sind, sei aber einzelfallabhängig.

Achtung bei Schadenminderungspflicht

Außerdem neben weiteren Punkten zu beachten ist die Schadenminderungspflicht nach Paragraf 254 Bürgerliches Gesetzbuch, so Hammer. Diese verpflichtet einen Geschädigten, alles für ihn Zumutbare zu unternehmen, damit der Schaden gering gehalten wird.

Also etwa kostensparend zu agieren. Unter bestimmten Umständen sieht die Rechtsprechung zum Beispiel das Ausweichen auf ein kleineres Fahrzeug als zumutbar an.

  • Was bei der Schadenminderungspflicht an einzelnen Aspekten sonst noch eine Rolle spielt,
  • was bezüglich der Beweislast für die Mietkosten gilt,
  • was zu beachten ist, wenn die Reparatur länger dauert,
  • was mit ersparten Eigenaufwendungen ist,
  • wer für die Mietkosten haftet, wenn der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt,
  • und was gegebenenfalls bei Unfallersatztarifen sowie steuerlich beim Thema zu beachten ist,

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