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Mitarbeiter darf bei verweigerter Urinprobe freigestellt werden

17.11.2011 17:23 Uhr
Mitarbeiter darf bei verweigerter Urinprobe freigestellt werden
Regelmäßige ärztliche Kontrollen darf der Krankführer nicht verweigern
© Foto: Imago/CTK Photo

Arbeitsgericht Frankfurt: Ein Kranführer muss sich beim Betriebsarzt untersuchen lassen, wenn der Arbeitnehmer das anordnet

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Frankfurt/Main. Wenn Arbeitnehmer ihre Teilnahme an regelmäßigen betriebsärztlichen Untersuchungen verweigern, kann die Firma sie freistellen und ihr Gehalt einbehalten. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen die Klage eines Arbeitnehmers zurück und bewerteten die Freistellung des Mannes als zulässig.

Nachdem der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre lang als Kranführer tätig gewesen war und in dieser Zeit nicht ärztlich untersucht wurde, verlangte die Firma die Abgabe von Urinproben und den Besuch beim Arzt. Der Arbeitnehmer verweigerte dies jedoch und verwies auf die langjährige Praxis. Er sei nicht krank und deshalb uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Firma beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt, stellte den Kranführer frei und zahlte auch kein Gehalt mehr, wogegen der Mann vor Gericht klagte.

Laut Urteil müssen sich Arbeitnehmer mit einer solchen Tätigkeit auf Anordnung der Firma regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen. So gehe es bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. Verweigere ein Mitarbeiter derartige Untersuchungen, dürfe man ihn daher freistellen und das Gehalt sperren. (dpa)

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
Az.: 7 Ca 1552/11

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