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Arbeitsrecht: Pflegezeit gibt es nur einmal

17.11.2011 11:48 Uhr
Arbeitsrecht: Pflegezeit gibt es nur einmal
Der Arbeitnehmer bekam keine weitere Pflegezeit
© Foto: imago/McPhoto

Der Anspruch kann nur einmal geltend gemacht werden, selbst wenn dabei nur ein paar Tage Pflegezeit genommen werden

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Erfurt. Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer nur einmalig eine Auszeit beantragen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt und wies damit die Klage eines Arbeitnehmers zurück.

Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber sei jeder weitere Anspruch erloschen. Das gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, urteilte der Neunte Senat. Die Frage, ob die Pflegezeit zeitlich gestückelt werden kann oder im Block beansprucht werden muss, beantworteten die Arbeitsrichter aber nicht.

Der Kläger hatte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das jedoch akzeptierte sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos. (dpa)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15.11.2011
Az. 9 AZR 348/10 

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