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Lkw mit manipulierter Abgasanlage: Mautnacherhebung zum Höchstsatz

22.03.2022 09:57 Uhr | Lesezeit: 1 min
BAG, Kontrolle, Lkw
Das BAG prüft bei Verkehrskontrollen auch die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems. Sollte eine Manipulation vorliegen, kann es zu einer Mautnacherhebung kommen (Symbolbild)
© Foto: Axel Granzow/VerkehrsRundschau

Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Lkw mit manipulierter Abgasanlage die Maut auf Basis der ungünstigsten Emissionsklasse und somit zum Höchstsatz nacherheben. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte diese Rechtsauffassung in einem Urteil.

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Köln. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln betraf einen Mautschuldner, bei dessen Lkw die Prüfer des Bundesamtes im Rahmen einer Verkehrskontrolle feststellten, dass der Stecker, mit dem die SCR-Anlage mittels Einspritzen von AdBlue die Abgasreinigung ermöglicht, nicht eingesteckt war.

Maut auf Basis Schadstoffklasse Euro 0

Das BAG erhob daraufhin aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems Maut auf Basis der Schadstoffklasse Euro 0 nach, wie die Behörde weiter ausführt.

Hiergegen habe der Mautschuldner erfolglos einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Klage in der Hauptsache hat der Mautschuldner daraufhin zurückgenommen.

Die Rechtsauffassung des BAG hat das Verwaltungsgericht Köln in dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss bestätigt (VG Köln, Beschluss vom 06.12.2021, Az.: 14 L 757/21).

Nachweispflicht für Emissionsklasse beim Mautpflichtigen

Demnach kann die Behörde für Lkw mit manipulierter Abgasanlage die Emissionsklasse Euro 0 annehmen, wenn der Mautpflichtige nicht nachweisen kann, dass die Abgasanlage ordnungsgemäß funktioniert hat oder eine andere Emissionsklasse vorlag.

Die Nachweispflicht für die Emissionsklasse trifft grundsätzlich den Mautpflichtigen, wie das Bundesamt weiter ausführt. Das gilt auch für Zeiträume vor der Fahrt, bei der die Manipulation erstmals aufgefallen ist.

Zeitraum kann auch rückwirkend bestimmt werden

Solange Nutzungen innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren stattgefunden haben, darf die Behörde den Zeitraum, in dem von einer bestimmten Emissionsklasse auszugehen ist, auch rückwirkend bestimmen. Die vorgenannte Frist beginnt dabei nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Nutzung erfolgte. (mwi)

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