-- Anzeige --

Handelsregister: Geschäftsführer muss Veröffentlichung hinnehmen

22.03.2023 10:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nahaufnahme des Absatzzeichens auf Holzblock auf Computertastatur
Die Angaben von persönlichen Informationen im Handelsregister müssen Geschäftsführer hinnehmen
© Foto: iStock/ deepblue4you

Geschäftsführer eines Unternehmens müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich einsehbar sind.

-- Anzeige --

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.

Diese öffentlich einsehbaren Informationen müssen Geschäftsführer auch hinnehmen, entschied der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 24. Februar 2023 (Az.: 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich, so die Richter. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können und auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden nicht, so das Gericht.

Im konkreten Fall wollte der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete, die Veröffentlichung der persönlichen Daten im Handelsregister untersagen. Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, hatte er die Gefahr gesehen, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Der Senat hat in seinem Urteil allerdings offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie – insbesondere in welchem Verfahren – dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eine mögliche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Abgesehen davon, ist in dem Register keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: II ZB 7/23). Der Beschluss des Senats ist in anonymisierter Form in Kürze in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank hier abrufbar. (tb)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.