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Frachtführer haftet für Vorschäden

09.09.2011 11:43 Uhr
Frachtführer haftet für Vorschäden
Die Clementinen konnte die Auftraggeberin nicht mehr verkaufen
© Foto: Fotolia/Sadik Ucok

Oberlandesgericht Karlsruhe: Der Fahrer muss die Temperatur beim Einladen kontrollieren, wenn dies vereinbart ist / Sonst haftet das Transportunternehmen auch für Schäden, die durch mangelnde Vorkühlung entstanden sind

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Karlsruhe. Frachtführer können beim Transport temperaturgeführter Ware auch für die Temperaturkontrolle bei der Verladung verantwortlich gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Eine Firma hatte Clementinen in Spanien gekauft, und ließ sie dort von einem Transportunternehmen abholen. Vereinbart war dabei, dass beim Transport eine konstante Temperatur von 5 Grad Celsius einzuhalten ist, und dass der Fahrer bei der Verladung kontrollieren muss, dass die Ware diese Temperatur hat. Ansonsten sei die Auftraggeberin sofort zu benachrichtigen.

In Spanien wurden die Clementinen eingeladen und anschließend direkt zum Kunden der Auftraggeberin transportiert. Dort allerdings stellte sich heraus, dass die Clementinen verdorben waren. Grund dafür war aber nicht der Transport an sich: Die Zitrusfrüchte waren im Lager in Spanien nicht ordentlich vorgekühlt worden, und deswegen verdorben.

Die Auftraggeberin klagte nun gegen den Frachtführer auf Schadensersatz weil sie das Obst nicht mehr verkaufen konnte. Der Frachtführer seinerseits fühlte sich nicht für die Vorkühlung verantwortlich.

Keine Haftung nach CMR

Das Oberlandesgericht gab nun der Klägerin Recht. Zwar folge keine Haftung des Transportunternehmens aus Artikel 17 CMR. Denn hiernach haftet der Frachtführer nur für Schäden, die ab Übernahme des Gutes verursacht worden sind, und Ursache des Verderbs war die mangelnde Kühlung in Spanien.

Aus der Vereinbarung über die Temperaturkontrolle beim Verladen leiteten die Richter aber eine Nebenpflicht des Frachtführers ab. Da keine Kontrolle durchgeführt wurde, habe der Frachtführer diese Pflicht verletzt, und Ansprüche wegen solcher Nebenpflichtverletzungen könnten auch neben der CMR bestehen. Deswegen verurteilten die Richter den Frachtführer zum Schadensersatz. (nck)

Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 24.03.2011
Az.: 9 U 81/10 

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