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Fracht- und Rahmenverträge: Worauf beim Kündigen zu achten ist

12.05.2025 10:58 Uhr | Lesezeit: 1 min
Detailaufnahme der Hand einer Geschäftsfrau, die durch eine Lupe auf ein Vertragsdokument schaut
Fracht- und Rahmenverträge sollte ein Frachtführer genau prüfen, bevor er an eine Kündigung denkt. Am besten ist, wenn die Partner von vornherein schon Ausstiegsklauseln vereinbaren (Symbolbild)
© Foto: Andrey Popov/iStockphoto/Getty Images Plus

Fracht- und Rahmenverträge haben so ihre Eigenheiten. Das gilt auch, wenn Frachtführer diese kündigen möchten. Rechtsanwalt Axel Salzmann erklärt im VerkehrsRundschau-Rechtsblog die Unterschiede und erläutert mögliche Strategien.

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Am besten vereinbart ein Frachtführer mit seinem Vertragspartner schon bei Abschluss von Fracht- und Rahmenverträgen interessengerechte Regeln für das Ende oder die Kündigung, so Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen VerkehrsRundschau-Rechtsblog. Wer allerdings solche Ausstiegsklauseln nicht vereinbart hat, habe einiges zu beachten.

Dabei unterscheiden sich die Regeln zwischen einem einzelnen Frachtvertrag und Rahmenverträgen über Modalitäten von mehreren einzelnen Frachtverträgen. Nach dem Handelsgesetzbuch (Paragraf 415) kann ein Frachtführer einen einzelnen Frachtvertrag nur in Sonderfällen kündigen. Rahmenverträge sind dagegen im allgemeinen als Dienstvertrag zu verstehen und die Regeln dafür legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, in den Paragrafen 662 und 671.

Bevor man Fracht- oder Rahmenverträge kündigt, sollte man strategisch vorgehen und rechtlichen Rat einholen, empfiehlt der Experte. Dazu zählt eine genaue Vertragsanalyse, die Suche nach Alternativen über den Weg des Verhandelns mit dem Vertragspartner sowie eine transparente Kommunikation.

Welche alternativen Lösungen konkret möglich sind, was für Kündigungsfristen gilt und welche Folgen und Risiken das Kündigen eines entsprechenden Vertrags beinhalten kann, erfahren Abonnenten im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können.

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#Rechtslage Verträge

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