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De-Minimis: Unternehmensbegriff ändert sich

04.04.2014 16:19 Uhr
De-Minimis: Unternehmensbegriff ändert sich
Der Höchstbetrag für De-Minimis liegt bei 100.00 Euro pro Unternehmen in drei Jahren - aber was genau ist ein Unternehmen?
© Foto: fotolia.com/Nicole Effinger; Montage: Nonnenmann

Die Förderrichtlinie für die Mautharmonisierung wird an die entsprechende EU-Verordnung angepasst. Dadurch wird sich voraussichtlich der Kreis der förderwürdigen Unternehmen ändern.

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Berlin. In der Förderperiode 2015 wird der Kreis der förderwürdigen Unternehmen für das Förderprogramm De-Minimis neu geregelt. Der Grund: Die entsprechende Förderrichtlinie des Bundes muss an die Europäischen Vorgaben in der De-Minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 angepasst werden, die am 1. Januar in Kraft getreten ist. Wenn die Vorgaben umgesetzt werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Unternehmen, die einen Antrag stellen wollen.

Laut Verordnung liegt der De-Minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, bei 100.000 Euro. Neu geregelt wird, was unter einem „ einzigen Unternehmen“ zu verstehen ist.

Künftig sollen alle unternehmerischen „Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden“, heißt es bereits am Anfang der Verordnung. Unternehmen mit Filialen, für die bislang jeweils ein eigener Antrag für Mautbeihilfe gestellt werden konnte, sollen demnach künftig nur noch einen Antrag stellen dürfen.

„Die Förderrichtlinie des BMVI wird nun an das neue Recht angepasst und wird ab dem Förderjahr 2015 zur Anwendung kommen“, bestätigte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf Anfrage, verweist jedoch darauf, dass für die Auslegung und Anwendung des neuen Unternehmensbegriffes das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig ist.

Das BAG weist ferner darauf hin, dass es auf Bundes- und Länderebene es eine Reihe von Förderprogrammen gebe, die auf der De-Minimis-Verordnung der EU basieren. Änderungen des EU-Rechts betreffen folglich mehrere nationale Förderprogramme. Welche Auswirkungen die EU-Verordnung auf die De-minimis-Beihilfen im Rahmen der Mautharmonisierung haben wird, könne deshalb derzeit nicht eingeschätzt werden.

Aus mit der Materie vertrauten Kreisen ist aber zu erfahren, dass sich Transport- und Logistikunternehmen für die Förderperiode auf die strengere Auslegung des Unternehmerbegriffs einstellen müssen. Der neue Unternehmensbegriff würde dann ab der neuen Förderperiode für De-Minimis greifen. Antragsfristen konnte das BAG mit Verweis auf die noch ausstehende Förderrichtlinie nicht nennen. Das laufende Jahr gilt auch laut neuer EU-Verordnung noch als Übergangsfrist: Alle Anträge, die bis Ende Juni bearbeitet werden, dürfen sich an der bisherigen Unternehmens-Definition orientieren. Danach gilt die neue Definition. (diwi)

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