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Neue EU-De-Minimis-Verordnung sorgt wieder für Unruhe

17.01.2014 10:59 Uhr
Neue EU-De-Minimis-Verordnung sorgt wieder für Unruhe
Bei der Beantragung von Mautbeihilfen gelten neue Einschränkungen
© Foto: dpa/Picture Alliance/Christian Ammering

Die EU-Kommission hat nach einem EuGH-Urteil den Unternehmensbegriff neu definiert und die Antragsmöglichkeiten damit deutlich eingeschränkt.

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Brüssel. Die Neufassung der EU-De-Minimis-Verordnung, die in Deutschland vor allem Auswirkungen auf die Mautharmonisierung hat, sorgt erneut für Unruhe. Die EU-Kommission hat nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof den Unternehmensbegriff neu definiert. Künftig sollen alle unternehmerischen „Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden“, heißt es bereits am Anfang der Verordnung. Unternehmen mit Filialen, für die bislang jeweils ein eigener Antrag für Mautbeihilfe gestellt werden konnte, sollen demnach künftig nur noch einen Antrag stellen dürfen.

Ein ähnlicher Passus hatte in Deutschland bereits im September für Aufregung bei den De-Minimis-Anträgen für 2014 gesorgt. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hatte die Einschränkung letztlich gestrichen, so dass für 2014 die Anträge noch nach altem Muster ausgefüllt werden konnten. Das laufende Jahr gilt auch laut neuer EU-Verordnung noch als Übergangsfrist: Alle Anträge, die bis Ende Juni bearbeitet werden, dürfen sich an der bisherigen Unternehmens-Definition orientieren. Danach gilt die neue Definition.

Welche Auswirkungen das genau in Deutschland haben wird, werde zurzeit von den zuständigen Bundesministerien geprüft, wie Karlheinz Schmidt vom Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) auf Anfrage der VerkehrsRundschau mitteilt. Bis Mitte 2014 muss die neue Regelung stehen. Der BGL hofft, dass die zuständigen Bundesministerien die Verbände vor Entscheidungen anhören werden. (kw)

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