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Datenmissbrauch: Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern

09.05.2025 10:16 Uhr | Lesezeit: 3 min
Symbolbild für Datenpanne: Aus einem Muster aus sechseckigen Holzsteinchen in Naturfarbe mit dem Bild eines abgeschlossenen Schlosses ragt an einer Stelle ein roter Stein hervor, auf dem ein offenes Schloss abgebildet ist
Symbolbild: Datenschutzverstöße landen immer wieder bei den Arbeitsgerichten in Deutschland
© Foto: Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus

Arbeitnehmer können Schadenersatz verlangen, wenn ihre personenbezogenen Daten innerhalb des Konzerns unrechtmäßig weitergegeben werden.

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Arbeitnehmer haben in bestimmten Fällen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr Arbeitgeber personenbezogene Daten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft weitergibt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg, bei dem es um die Nutzung der cloudbasierten Software „Workday“ für die Personalverwaltung ging (8 AZR 209/21). Dem Kläger wurden 200 Euro sowie ein immaterieller Schadenersatz für den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten zugesprochen.

Planungen zur Einführung von Workday

Nach Angaben des Gerichts plante das betroffene Unternehmen im Jahr 2017, Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem konzernweit einzuführen. Hierfür wurden die Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft übertragen. Der Testbetrieb wurde durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.

Übermittlung von mehr Daten als vereinbart

Das Unternehmen übermittelte jedoch nicht nur die vereinbarten Daten wie Eintrittsdatum des Arbeitnehmers sowie geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sondern auch Gehaltsinformationen, Geburtsdatum, Privatadresse und die Steuer-ID.

Forderung nach Schadenersatz

Der Kläger forderte mit Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung 3.000 Euro Schadenersatz, da sein Arbeitgeber die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten habe. Die Vorinstanzen in Baden-Württemberg hatten seine Klage abgewiesen.

Teilweiser Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht hatte der Kläger nun zumindest teilweise Erfolg.

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