Betrüger räumen Konto leer: Ohne Bankkarte keine Haftung

20.07.2026 11:43 Uhr | Lesezeit: 1 min
Ein Kunde zahlt mit seiner Karte kontaktlos
Mit einer Bankkarte oder Kreditkarte lässt sich auch problemlos im Laden bezahlen. Um zu verhindern, dass Betrüger diese ausnutzen und etwa PIN oder Karte erbeuten, müssen Kunden gewissen Schutzvorkehrungen treffen (Symbolbild)
© Foto: st.kolesnikov / stock.adobe.com

Wer ein Konto bei einer Bank hat, muss dafür sorgen, dass Diebe und Betrüger nicht einfach das Konto leerräumen können. Aber was gilt, wenn die Debitkarte noch gar nicht angekommen ist? Rechtsanwalt Axel Salzmann beleuchtet ein aktuelles Urteil auch mit Blick auf Unternehmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte zu entscheiden, inwieweit ein Kunde mithaftet, wenn Unbefugte auf sein neu eingerichtetes Konto zugreifen und Geld abheben, er aber noch gar keine Bankkarte bekommen hat. Dabei stellte das Gericht fest: Ohne angekommene Debitkarte kann der Kunde auch keine Schutzpflichten verletzen, die Bank haftet voll (Urteil vom 29. April 2026, 17 U 62/24).

Neues Konto nach Urlaub fast leer

Konkret hatte ein Mann im Juni 2019 ein neues Giro-Konto eröffnet, die Debit-Karte sollte per Post kommen. Anfang Juli fuhr er in einen gut zweimonatigen Urlaub. In dieser Zeit griffen Unbefugte auf das Konto zu und entwendeten über 200.000 Euro der ursprünglich darauf angelegten gut 300.000 Euro. Aus dem Urlaub zurück bemerkte der Kunde die Abbuchungen, ließ das Konto sperren.

Bestand ein Mitverschulden des Bankkunden?

Einen Großteil der Summe zahlte die Bank aus Kulanz, aber nicht alles. Der Grund: Sie sah ein Mitverschulden des Kunden. Dieser hätte sich nach dem langen Auslandsaufenthalt über den Verbleib der Karte erkundigen müssen.

Karte nicht erhalten, keine Haftung

Das Gericht sah dies anders: Der Kunde sei nicht verpflichtet über den Tag hinweg fortlaufend seinen Briefkasten zu kontrolliere, wenn die Bank keinen konkreten Versendungstag angibt. Die erste unbefugte Abhebung erfolgte am 30. Juni, eine Zustellung der Karte sei damit nur am 29. Juni oder frühmorgens am 30. Juni möglich gewesen.

Da der Bankkunde die Karte nie erhalten habe, habe er auch keine Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Daher hafte die Bank für den Schaden voll und müsse dem Kunden die volle Summe zahlen.

Unbegrenzte Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Eine unbegrenzte Haftung sei daher ebenso ausgeschlossen. Diese ist gesetzlich zum Beispiel vorgesehen, wenn der Kunde grob fahrlässig seine gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die Debitkarte verletzt oder betrügerisch handelt, wie Axel Salzmann im Rechtsblog erläutert.

Dabei hätten Verbraucher und Unternehmen in der Regel die gleichen Sorgfaltspflichten bezüglich der Karte: Den Zugriff für Dritte verhindern. Was genau dafür nötig sei, beurteilen Gerichte nach den Umständen und dem Einzelfall.

Weitere Informationen zu Pflichten und Folgen bei Diebstahl von Karte und Kontodaten im Rechtsblog

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  • Was ein Zahlungsdienstrahmenvertrag zwischen Bank und Kunde ist und was dort geregelt ist
  • Wann man von einer unautorisierten Zahlung spricht, bei der die Zustimmung des Kunden fehlt und was dies für die Haftung bedeutet
  • Wie Unternehmen ihre Bank- und Kontodaten aufbewahren sollten
  • Wie diese im Betrugsfall handeln sollten
  • Wie sich die Haftungsregeln für Unternehmen von denen der Verbraucher unterscheiden.

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