Auch Digitales Marketing muss Regeln folgen: Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil mit der Praxis von manchen Unternehmen auseinandergesetzt, einfach unverlangt Werbemails an Kunden oder ehemalige Kunden zu verschicken, ohne dass diese zugestimmt haben. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung. Schadenersatz bekam der Kunde trotzdem nicht (BGH, VI ZR109/23).
In dem Fall ging es um einen Kunden, der einen Briefkastenaufkleber gekauft hatte, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert. Der Kunde hatte nicht eingewilligt, dass seine Daten zu Werbezwecken genutzt werden durften. Trotzdem erhielt er später von dem verkaufenden Unternehmen eine Werbemail.
Unterlassungsklage hatte Erfolg
Daraufhin meldete er sich beim Unternehmen, widersprach der Datennutzung und verlangte Schadenersatz wegen eines ihm entstandenen immateriellen Schadens (Artikel 82, Absatz 1 DSGVO). Das Unternehmen reagierte darauf nicht, so dass er vor Gericht zog. Dort akzeptierte das Unternehmen, keine E-Mail-Werbung mehr an den Kunden zu schicken.
Immaterieller Schadenersatz nach DSGVO nicht gegeben
Strittig war der Punkt des Schadenersatzes, so dass der Fall letztendlich vor dem BGH landete.
Nicht jeder Verstoß löse automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus, erklärte das Gericht. Ausschlaggebend sei, ob tatsächlich ein individueller, nachweisbarer immaterieller Schaden eingetreten sei. Dies ist laut Gericht bei der einmaligen E-Mail-Kommunikation zu Werbezwecken aus verschiedenen Gründen nicht der Fall gewesen.
Weiterführende Informationen zu unverlangten Werbemails und möglichen Folgen für Unternehmen im Rechtsblog
Abonnenten erfahren im Profiportal VRplus zudem:
- Wie der BGH seine Entscheidung weiter begründet und dabei insbesondere auf das Thema Kontrollverlust über die eigenen Daten eingeht
- Wie Axel Salzmann das Urteil einordnet
- Wie der Europäische Gerichtshof zu der Frage urteilte, wann Schadenersatzforderungen nach DSGVO möglich sind
- Welche finanziellen Folgen auf Unternehmen beispielsweise zukommen können, wenn diese aggressiv unerlaubt per Mail werben. Ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ging hier auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein
- Was im Bereich B2B beim Thema unerlaubte Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken gilt
Auf VRplus können Abonnenten den Blog direkt frei lesen.