Reformpaket: Längere Befristungen und strengere Regeln bei Krankschreibung

02.07.2026 11:18 Uhr | Lesezeit: 5 min
Markus Söder, Friedrich Merz, Bärbel Bas und Lars Klingbeil geben im Garten des Kanzleramtes eine Pressekonferenz
Die Spitzen der Regierungskoalition gaben im Garten des Kanzleramtes ihre Reformpläne bekannt (v.l.): Markus Söder (CSU), Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU), Bärbel Bas (SPD) und Lars Klingbeil (SPD)
© Foto: picture alliance/dpa/Michael Kappeler

Mit einem umfassenden Reformpaket will die Bundesregierung die Wirtschaft wieder in Schwung bringen. Unternehmen sollen entlastet, Berichtspflichten reduziert werden.

„Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ lautet der Titel des großen Reformpakets, das die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD am 2. Juli nach Beratungen im Koalitionsausschuss präsentiert hat. Neben einer Reform der Einkommensteuer zum 1. Januar 2027, plant die Bundesregierung zahlreiche Änderungen, die Unternehmen von Bürokratie entlasten und dem Arbeitsmarkt wieder Schwung verleihen sollen. Im Detail sind dies unter anderem:

Arbeitsmarkt: Längere Befristungen und strengere Krankmeldungen

  • Für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmer ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von bis zu 48 Monaten und bei einer bis zu sechsmaligen Verlängerung möglich. Damit können Arbeitgeber doppelt so lange befristen wie bisher
  • Die telefonische Krankschreibung wird laut dem Papier abgeschafft und eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung eingeführt. Bei der Vorstellung der Pläne wies Bundeskanzler Friedrich Merz aber auf mögliche Ausnahmen hin, etwa durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge
  • Der Kündigungsschutz für Spitzenverdiener soll abgeschafft werden: das gilt für Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Gleichzeitig soll eine eine Abfindungsoption verankert werden
  • Die sogenannte Westbalkan-Regelung ab 1. Januar 2027 auf 25.000 Personen pro Jahr begrenzt

Änderungen bei Minijobs, Abfindungen und Zuschlägen

  • Die Koalition entlastet die Bürgerinnen und Bürger zum 1. Januar 2027 bei der Einkommensteuer, das Entlastungsvolumen beläuft sich auf insgesamt ca. 10 Milliarden Euro pro Jahr
  • Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über eine Veränderung der „Reichensteuer“: ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro in Höhe von 45 Prozent und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro in Höhe von Prozent
  • Der Pauschalsteuersatz bei Mini-Jobs wird von zwei auf fünf Prozent angehoben
  • Abfindungszahlungen werden steuerlich privilegiert, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird
  • Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag werden die Obergrenzen bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro zum 1. Januar 2027 erhöht, gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt

Berichtspflichten sollen auf den Prüfstand

  • Ein Berichtsentlastungsgesetz soll nationale Berichtspflichten abschaffen. Aufrechterhalten bleiben nur Pflichten, deren besondere Erforderlichkeit seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet wird (Beweislastumkehr)
  • 1:1-Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDD): Gesetzlich wird im Herbst 2026 der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 5000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR beschränkt
  • Vereinfachung des nationalen Datenschutzes unter Nutzung der vorhandenen Spielräume der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  • Einsatz auf europäischer Ebene dafür, dass KMU und risikoarme Datenverarbeitungen (zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern) vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden
  • Abschaffung Bestellungspflicht betriebliche Beauftragte: Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt
  • Die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4 soll weiterverfolgt und insbesondere die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel überarbeitet und vereinfacht werden

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