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Berlin. Der Bundestag hat das Insolvenzrecht weiter gelockert, um Unternehmen zu helfen, die coronabedingt in die Krise geschlittert sind. So soll nach einem Beschluss vom Donnerstagabend in Fällen der Überschuldung die Antragspflicht bis Jahresende ausgesetzt werden. Ursprünglich sollte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von März bis Ende September gelten.
Der Bundesrat hat diese Entscheidung des Parlaments am Freitag gebilligt und auf sein Einspruchsrecht verzichtet. Damit ist das Gesetz final durch.
Für zahlungsunfähige Unternehmen gilt die Lockerung nicht
Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind, aber nicht zahlungsunfähig sind. Für Unternehmen heißt das konkret: „Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, muss es also von 1. Oktober an wieder Insolvenz beantragen – egal, ob es durch die Corona-Krise oder durch andere Missstände in diese Situation geraten ist“, betont Robert Buchalik, Geschäftsführer der Buchalik Bönnekamp Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf. Sonst drohen empfindliche Konsequenzen – sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche.
Was Unternehmen hier rechtlich beachten müssen, um auf der sicheren Seite zu sein, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der VerkehrsRundschau VR38/2020 vom 18. September 2020. (eh)